Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO

Bei einer straf­baren Steuer­hinter­zie­hung hat der Gesetz­geber die Mög­lich­keit einer straf­befrei­enden Selbst­an­zeige nach § 371 Abs. 1 AO vor­ge­sehen. Bei einer leicht­fert­igen Steuer­ver­kürzung ent­hält § 378 Abs. 3 AO eine ge­son­derte Rege­lung.

Die Selbst­an­zeige er­mög­licht dem Täter oder Teil­nehmer nach bereits erfolg­ter Voll­endung einer Steuer­hinter­ziehung Straf­frei­heit zu er­langen. 

Hierzu müssen zu allen un­ver­jähr­ten Steuer­straf­taten einer Steuer­art, min­destens aber zu allen Steuer­straf­taten einer Steuer­art inner­halb der letzten zehn Kalender­jahre im vollem Umfang die un­rich­tigen Angaben berich­tigt, die un­voll­ständigen Angaben ergänzt oder die unter­las­senen Angaben nachgeholt und die zu seinen Gunsten hinter­zogenen Steuern sowie die Hinter­ziehungs­zinsen ein­schließlich an­zurech­nender Nach­zahlungs­zinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Eine Selbst­an­zeige ist nur dann wirksam, wenn kein Sperr­grund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, welcher den Eintritt der Straf­freiheit aus­schließt. Ein Sperr­grund liegt ins­besondere in folgenden Fällen vor:

  • Bekannt­gabe einer Prüfungs­an­ordnung
  • Ein­leitung und Bekannt­gabe eines Steuer­straf- bzw. Buß­geld­ver­fahrens
  • Erscheinen eines Amts­trägers zur steuer­lichen Prüfung
  • Erscheinen eines Amts­trägers zur Ermitt­lung einer Steuer­straf­tat oder einer Steuer­ordnungs­widrig­keit
  • Erscheinen eines Amts­trägers zur Nachschau
  • Die Steuer­straf­tat im Zeit­punkt der Ab­gabe der Selbst­anzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei ver­ständiger Wür­digung der Sach­lage damit rechnen musste
  • Wenn der Betrag der ver­kürzten Steuer mehr als 25.000 EUR je einzelner von der Selbst­an­zeige erfassten Tat über­steigt
  • Wenn ein besonders schwerer Fall der Steuer­hinter­ziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt

 

Nach § 398a AO wird in gesetz­lich ge­sondert ge­regel­ten Fällen von der Straf­verfol­gung gegen Zahlung eines Zu­schlages ab­gesehen, obwohl die Straf­freiheit wegen Vor­liegens eines Sperr­grundes nicht eintritt.

 

Wir haben um­fassende Erfah­rungen in der steue­rrechtlichen Beratung im Zusammen­hang mit der Nach­deklaration bislang nicht ver­steuerter Einkünfte (Selbst­anzeige). 

Wir unter­stützen unsere Man­danten dabei in der Vergangen­heit unter­laufene steuer­recht­liche Ver­säum­nisse zu identif­izieren und be­gleiten unsere Man­danten um­fassend bei der Rück­kehr zur Steuer­ehr­lichkeit.

Er­forder­lichen­falls korres­pondieren wir für unsere Man­danten mit in- und aus­länd­ischen Ban­kinstitu­ten und fordern die für eine Selbst­an­zeige not­wen­digen Bank­unter­lagen an. Die steuer­pflicht­igen Ein­künfte ermit­teln wir unter Be­rück­sichti­gung der steue­rrecht­lichen Vors­chriften um­fass­end.

Wir infor­mieren unsere Man­danten fort­lauf­end über die vor­aussicht­lichen Steuer­nachzah­lungen, Hinter­ziehungs­zinsen, Straf­zus­chläge und die für unser Tätig­werden ent­stehen­den Kosten.

 

Zum 01.Januar 2023 ist das Gesetz über die Melde­­pflicht und den auto­ma­tischen Aus­­tausch von Infor­­ma­­tionen mel­­dender Platt­­form­­be­treiber in Steuer­­sachen (Platt­­formen-Steuer­­trans­­parenz­­gesetz - PStTG) in Kraft ge­treten. Von den Mit­­teilungs­­pflichten dieses Gesetzes werden erstmals viele Anbieter auf ebay, airbnb und anderen Platt­formen er­fasst, welche ihre Tätig­keit selbst bis­lang als rein privat und nicht steuer­pflichtig ein­ge­ord­net haben. Diese An­bieter ge­raten jetzt durch das Platt­­formen-Steuer­­trans­­parenz­­gesetz erstmals ver­stärkt ins Visier der Finanz­ämter und der Steuer­fahn­dung. Infor­ma­tionen zum Platt­­formen-Steuer­­trans­parenz­­gesetz haben wir hier für Sie bereit­gestellt.

 

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