Selbstanzeige 
Platt­formen-Steuer­trans­parenz­gesetz - PStTG

Zum 01.01.2023 ist das Gesetz über die Melde­pflicht und den auto­matischen Aus­tausch von Infor­mationen mel­dender Platt­form­be­treiber in Steuer­sachen (Platt­formen-Steuer­trans­parenz­gesetz - PStTG) in Kraft getreten. 

Nach § 3 PStTG sind sog. Platt­form­betreiber (bspw. Ebay, Amazon, airbnb) verpflichtet der Finanz­verwaltung Infor­mationen über die Nutzer zu über­mitteln, die zu irgend­einem Zeit­punkt im Melde­zeitraum auf der Platt­form regis­triert gewesen sind und eine rele­vante Tätig­keit anbieten konnten (sog. Anbieter). 

Eine Über­mitt­lung erfolgt nur für sog. frei­ge­stellte Anbieter nicht. Frei­gestellte Anbieter sind vor­rangig solche, welche im Melde­zeit­raum unter Inan­spruch­nahme der­selben Platt­form in weniger als 30 Fällen eine rele­vante Tätig­keit (bspw. Verkäufe) erbracht und da­durch ins­­ge­samt weniger als 2.000 EUR Ver­gütung gezahlt oder gut­ge­schrieben be­kommen haben. Haben Sie im Melde­zeit­raum (=Kalender­jahr) auf der­selben Platt­form  30 oder mehr rele­vante Tätig­keiten erbracht (bspw. Verkäufe, Ver­mietungen) oder haben Sie Ver­gütungen von insgesamt 2.000 EUR oder mehr erhalten, werden Ihre Daten an die Finanz­ver­waltung über­mittelt. Zu den über­mittel­ten Daten gehören unter anderem die Zahl der rele­vanten Tätig­keiten und die ge­zahlten oder gut­geschrie­benen Ver­gü­tungen.

Melde­zeit­raum ist das Kalen­der­jahr, § 6 Abs. 6 PStTG. Die Melde­pflich­ten gelten erst­mals für den Melde­zeit­raum, der dem Ka­lender­jahr 2023 ent­spricht. Der Platt­form­be­treiber muss seine Melde­pflicht spä­tes­tens bis zum 31.Januar des Folge­jahres er­füllen. 

Un­ab­hän­gig von der Melde­pflicht des Platt­form­be­treibers nach dem PStTG, bedarf es einer ein­ge­hen­den Prü­fung des Einzel­falls, ob die Tätig­keit steuer­pflich­tig ist. Für natür­liche Per­sonen ist hier vor­rangig zu prüfen, ob die Tätig­keit umsatz­steuer­pflich­tig ist und ob die Tätig­keit der Gewerbe- und Ein­kommen­steuer unter­liegt. 

An­läss­lich der von dem Platt­form­be­treiber über­mittel­ten Daten wird das ört­liche zu­stän­dige Finanz­amt prüfen, ob eine Steuer­pflicht vor­liegt. Diese Prü­fung erfolgt unter Berück­sich­tigung der durch die höchst­richter­liche Recht­sprechung des Bundes­finanz­hofes heraus­ge­bilde­ten Kri­terien. Eine feh­lende Gewinn­erzielungs­absicht schließt ins­be­sondere eine Um­satz­steuer­pflicht nicht aus. Hier bedarf es einer um­fassen­den Prü­fung des Einzel­falls.

Ge­langt das Finanz­amt im Rah­men der Aus­wertung der Mit­teilungen der Platt­form­be­treiber zu dem Er­geb­nis, dass steuer­pflich­tige Ein­künfte vor­liegen könn­ten, wird das Finanz­amt prüfen, ob ein Anfangs­verdacht einer Steuer­hinter­zie­hung vor­liegt und gege­benen­falls ein Steuer­straf­ver­fahren ein­leiten. 

Im Rah­men des Steuer­straf­ver­fahrens ist damit zu rech­nen, dass die Steuer­fahn­dung auch prüft, ob und in welchem Um­fang in den Vor­jahren auf der Platt­form Umsätze erzielt worden sind und ob auch in­soweit eine straf­bare Steuer­hinter­ziehung vor­liegen könnte. Er­forder­lichen­falls wird die Steuer­fahn­dung das Steuer­straf­ver­fahren ent­sprech­end er­weitern.

Durch die Er­stat­tung einer sog. straf­befreien­den Selbst­an­zeige nach § 371 AO gegen­über dem Finanz­amt kann bei Vor­liegen der Voraus­setzungen eine steuer­straf­recht­liche Ver­folgung ver­hindert werden.

Eine Selbst­anzeige muss unbe­dingt recht­zeitig er­folgen, damit Straf­frei­heit ein­treten kann. Wenn überlegt wird eine straf­be­frei­ende Selbst­anzeige zu er­stat­ten, sollte mög­lichst früh­zeitig eine Bera­tung durch einen Steuer­berater oder Fach­anwalt für Steuer­recht ein­ge­holt werden. Vor Er­stat­tung der Selbst­anzeige ist der Sach­ver­halt mög­lichst umfas­send auf­zu­klä­ren, um eine sach­ge­rechte Prü­fung des Ein­zel­falls zu er­mög­lichen und die An­for­derun­gen einer wirk­samen Selbst­an­zeige zu erfüllen. Information zur strafbefreienden Selbstanzeige haben wir hier für Sie zusammengestellt.

 

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